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   BFH - IV R 1/21   

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BFH - IV R 1/21 (https://dejure.org/9999,130998)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 3 S 2 ; GewStG § 7 S 3 ; EStG § 5a Abs 4 S 3 ; GG Art 20 Abs 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 3 S 2, GewStG § 7 S 3 F: 2019-12-12, EStG § 5a Abs 4 S 3, GG Art 20 Abs 3
    Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag, Ausland, Kürzung, Rückwirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus BFH - IV R 1/21
    Verstößt die Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019), wodurch die Einbeziehung aufgelöster Unterschiedsbeträge in die Kürzung entgegen dem Senatsurteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 ausgeschlossen werden soll, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot?.
  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

    Der Senat hält diese Auslegung des alten Rechts, die seiner Rechtsprechung entspricht (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020, 6 K 306/19, EFG 2021, 564; Rev.: BFH IV R 1/21) weiterhin für zutreffend.
  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

    Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 1/21 anhängige Revisionsverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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